TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Rund um unsere Fußballheldys und die TeBe-Fanszene
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Tebe Christian

Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von Tebe Christian »

schade das man sich das nicht online anschauen kann...

Was genau haben Sie denn gesagt ?
peeka
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von peeka »

Ich hab nur noch Willy Kausch gehört, dann ist der stream zusammen gebrochen. Vorher hab ich auch nicht alles mitbekommen.
Kommt als Wiederholung so um 10 rum heute.
the Brain
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von the Brain »

11:15 uhr kommt die wiederholung
Urlauber
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von Urlauber »

Aller Ärger ist wirklich verständlich und der Ruf wiedermal zerstört, macht sich hierbei aber irgendwer Gedanken um die Jugendabteilung?

Alle, die am 10.Juni 2010 an der Mitgliederversammlung teilnehmen, müssen sich
vor einer Abwahl oder einem bedingslosen Kampf gegen Mitarbeiter von Tennis
Borussia Berlin immer die Frage stellen - "Was möchte ich!?". Möchte ich das
Tennis Borussia Berlin weiterhin besteht oder möchte ich Tennis Borussia Berlin
"MEINEN VEREIN - LILA WEISS" ins Verderben treiben?

Ich würde mich freuen, wenn WE SAVE TeBe als Organisation auch positive Luft
verbreiten würde. Ihr könnt Euch gar nicht vorstellen, wie sich die Jungs in der
Jugendabteilung fühlen. Selbst in dieser Altersklasse machen sich die Kinder er-
heblich Gedanken darum, was passiert! Aber sie alle stehen zu ihrem Verein und
kämpfen für eine positive Aussendarstellung!

Ich werde weiterhin für TeBe kämpfen, in meinem Aufgabenfeld. Ich habe einen
Vorschlag. WE SAVE TeBe, kommt in den kommenden Tagen auf die Plätze und
versprüht lila weißes Feeling !!! Gemeinsam sind wir stark!

LILA WEISSE GRÜSSE
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mr. bungle
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Avatar Beitrag von mr. bungle »

Den Sportplatz-Beitrag fand ich informativ und sachlich, sämtliche Standpunkte (Vorstand, AR, Mannschaftskapitän, Fanvertreter, Anwalt der Spieler) erhielten ihren Raum, so dass man sich als Zuschauer ohne Detailkenntnisse wohl ein ganz gutes Bild verchaffen konnte. Zum Thema Insolvenzverschleppung scheint es ja unterschiedliche Rechtsauffassungen zu geben. Wobei ich als juristischer Laie die Argumentation, es läge noch keine Verschleppung vor, nicht so ganz verstehe. Norbert hatte ja schon mal ein paar Links dazu gepostet, wobei es im Detail einige Unterschiede zwischen der Behandlung von Insolvenzen von Unternehmen und eingetragenen Vereinen gibt. Auf der Seite des Bayerischen Landessportverbandes findet man zu diesem Thema folgendes:
III. Die Pflicht des Vorstands zur Antragstellung:

1. Die organschaftliche Pflicht des Vorstands:

Der Vorstand ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

IV. Zeitpunkt der Antragstellung (siehe auch Nachtrag am
Dokumentende):


Grundsätzlich muss sich jedes antragspflichtige Vorstandsmitglied stets über die
wirtschaftliche Lage des Vereins laufend unterrichten. Dies gilt für jedes Vorstandsmitglied, d. h. für sämtliche Vorstandsmitglieder ohne Rücksicht auf ihre interne Aufgabenverteilung und etwaige Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass sich der Verein in einer wirtschaftlichen Krise
befinden kann, so muss eine Vermögensübersicht erstellt werden. Liegt das
Ergebnis der Vermögensübersicht vor und ergibt sich hieraus die Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung, so muss gehandelt werden. Die Verpflichtung zur Erstellung des Insolvenzantrags liegt nicht schon beim objektiven Vorliegen der Voraussetzungen vor, sondern erst bei positiver Kenntnis des Vorstands vom Insolvenzgrund. Der Vorstand kann sich jedoch nicht damit verteidigen, dass er „den Kopf in den Sand steckt“ und sich bewusst nicht informiert. Die Verpflichtung zur Antragstellung entsteht spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem ein ordentlicher Vorstand unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung erkannt hätte.

In der Vereinspraxis wird immer wieder die rechtsirrige Auffassung vertreten, ab
dem Zeitpunkt des Erkennens oder des Erkennenmüssens des Insolvenzgrundes laufe eine 3-Wochen-Frist für die Antragstellung. Dies ist unrichtig. Für einige Gesellschaftsformen ist in der Tat gesetzlich geregelt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt“ des Insolvenzgrundes zu stellen ist (vgl. für die GmbH § 64 I GmbHG). Für den Verein fehlt eine vergleichbare Regelung. § 42 II 1 BGB regelt, dass bei Vorliegen des Insolvenzgrundes der Antrag zu stellen ist. In § 42 II Satz 2 BGB ist sodann weiter geregelt, dass diejenigen Vorstandsmitglieder, die die Stellung des Antrags schuldhaft verzögern, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden haften.

Hieraus folgt, dass der Antrag unverzüglich gestellt werden muss, falls der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 I 1 BGB).

V. Zivilrechtliche Folgen der verspäteten Antragstellung:

Wird der Eröffnungsantrag nicht unverzüglich gestellt, macht sich der Vorstand gegenüber den Gläubigern gemäß § 42 II 2 BGB schadensersatzpflichtig. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haften, sofern Ihnen ein Verschulden zur Last fällt, als Gesamtschuldner. Über § 830 BGB können auch Mitglieder des so genannten erweiterten Vorstands zur Haftung herangezogen werden, also auch die Vorstandsmitglieder, die keine Vertretungsbefugnis haben, z. B. wenn sie den Vertretungsvorstand durch Mehrheitsbeschluss angewiesen haben, keinen
Insolvenzantrag zu stellen.

VI. Strafrechtliche Folgen der verspäteten Antragstellung:

Die bloße verspätete Insolvenzantragstellung ist beim Vereinsvorstand nicht strafbar. Insoweit fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie dies z. B. bei der GmbH in § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG oder bei der Aktiengesellschaft in § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG der Fall ist.

Es gelten jedoch die allgemeinen Strafvorschriften des Strafgesetzbuchs, wie z. B.

• § 266 a StGB: Nichtzahlung fälliger Beiträge der Arbeitnehmer zur
Sozialversicherung etc.

• § 283 ff. StGB: Insolvenzstraftaten wie z. B. Beiseiteschaffen von
Vermögensbestandteilen, Eingehen von Spekulationsgeschäften mit hohen
Verlustrisiken, Beschaffen von Waren auf Kredit und Verschleuderung
derselben, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubigerbegünstigung,
Schuldnerbegünstigung, etc.

Nachtrag, bitte beachten!
VI. Gesetzesänderung zum 01.01.2009

Im Oktober 2008 hatten wir zur Insolvenzantragspflicht des Vereins einen
3-teiligen Artikel im „bayernsport“ veröffentlicht, der in den Ausgaben Nr.
42, 43 und 44 abgedruckt wurde. In der Ausgabe Nr. 44 hatten wir unter
Ziffer VI. „Strafrechtliche Folgen der verspäteten Antragstellung“
ausgeführt, dass die bloße verspätete Insolvenzantragstellung beim
Vereinsvorstand nicht strafbar ist.

Im Gegensatz zu den anderweitig vorhandenen Spezialregelungen in § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bzw. § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG fehlte für den Verein eine Spezialvorschrift, die bei Verletzung der 3-Wochen-Frist für die Insolvenzantragstellung eine Strafbarkeit statuierte. In § 42 Abs. 2 BGB war insoweit lediglich geregelt, dass der Vorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen hat. Über die Hintertüre des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) wurde nunmehr jedoch eine Regelung eingeführt, die auch strafrechtliche Folgen für Vereinsvorstände nach sich zieht, wenn die 3-Wochen-Frist für die Insolvenzantragstellung überschritten wird. In die Insolvenzordnung wurde ein § 15 a (gültig ab dem 01.11.2008) eingefügt, der im Absatz 1 wie
folgt lautet:

„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die
Mitglieder ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag
zu stellen.“

Im Absatz 4 heißt es sodann wie folgt:

„Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 2 oder Abs. 3, einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.“

Im Absatz 5 heißt es sodann weiter wie folgt:

„Handelt der Täter in den Fällen des Abs. 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“

Zu beachten ist also, dass die verspätete Insolvenzantragstellung neben der zivilrechtlichen Haftung nun seit dem 01.11.2008 auch zu einer strafrechtlichen Haftung des Vereinsvorstands führen kann.

Zwar sind im Moment Bestrebungen in Gange, ein Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen zu erlassen. Nach dem derzeitigen Text dieses Gesetzes wird jedoch die Neuregelung in § 15 a InsO hierdurch weder hinfällig noch abgemildert.
gen·o·cide (noun) /ˈdʒenəsaɪd/ When Palestinians lose another war they have started.
Norbert
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von Norbert »

Danke für die ausführlichen Infos Bungle, auch wenn in Bayern die Uhren anders ticken dürften als in Berlin. Trotzdem könnten das in den nächsten Wochen ein - ich sag mal ganz neutral - ganz interessantes Verfahren werden. Ich bin ja auch mal gespannt, wann denn nun eigentlich die Entscheidung fällt, ob man die Oberliga anstrebt zu bewerkstelligen oder es doch noch tiefer geht. Irgendwo meine ich ja gelesen zu haben, daß es da eine Deadline(geil!) bis zum 28.05. gäbe - daß man bis dahin also beim NOFV gemeldet haben müßte. Wenn das so wirklich stimmt, sind das ja nicht gerade sehr viele Tage bis zum Freitag...
Denis
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von Denis »

von der deadline habe ich auch gehört.
"In den letzten Jahren gab es sehr viele Sponsoren die sich wg. der Rothersgruppierungen von Verein wieder abgewendet haben."
the Brain
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von the Brain »

deadlinefethischisten, überall deadlinefethischisten
Urlauber
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von Urlauber »

Jungs und Mädels, tut was für die Jugend !!!

Zeigt Euch der Jugend, zeigt das Ihr auch an sie denkt !!!
Das ist viel wichtiger !!! Denkt daran, nur GEMEINSAM SIND WIR STARK!!!
senor-dingdong
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Re: TeBe zwischen Himmel und Hölle – ein paar Gedanken

Beitrag von senor-dingdong »

the Brain hat geschrieben:11:15 uhr kommt die wiederholung
hier kommts immer:
Tennis Borussia Berlin - Tradition ohne Zukunft?
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