Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
...da vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden darf:
http://www.spiegel.de/sport/fussball/0, ... 42,00.html
Etwas zweifelshaft, finde ich. Vor allem muss die Frage gestattet sein, ob ein Dauerkarteninhaber dann zumindest sein Geld zurück erstattet bekommen muss.
http://www.spiegel.de/sport/fussball/0, ... 42,00.html
Etwas zweifelshaft, finde ich. Vor allem muss die Frage gestattet sein, ob ein Dauerkarteninhaber dann zumindest sein Geld zurück erstattet bekommen muss.
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes im Volltext:
Bundesgerichtshof bestätigt bundesweites Stadionverbot
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf.
Am 25. März 2006 fand in der Sportstätte der Beklagten (MSV-Arena) ein Spiel der ersten Fußballbundesliga zwischen der von der Beklagten unter der Bezeichnung "MSV Duisburg" unterhaltenen Lizenzspielermannschaft und der Mannschaft des FC Bayern München statt. Der Kläger, der seinerzeit Vereinsmitglied und Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten des FC Bayern München war, nahm an dem Spiel als Zuschauer teil. Nach Spielschluss kam es zwischen einer Gruppe von ca. 100 Anhängern des FC Bayern München, zu der ausweislich des Polizeiberichts auch der Kläger gehörte, und Anhängern des MSV Duisburg zu Auseinandersetzungen, bei denen mindestens eine Person verletzt und ein Auto beschädigt wurde. Im Rahmen des Polizeieinsatzes wurde u. a. der Kläger in Gewahrsam genommen.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger ein bis zum 30. Juni 2008 befristetes Betretungsverbot für die MSV-Arena und sämtliche Fußballveranstaltungsstätten in Deutschland (bundesweites Stadionverbot) für nationale und internationale Fußballveranstaltungen von Vereinen bzw. Tochtergesellschaften der Fußballbundesligen und der Fußballregionalligen sowie des Deutschen Fußballbundes (DFB) aus. Sie stützte sich dabei auf die von ihr im Lizenzierungsverfahren anerkannten "Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten" des DFB (DFB-Richtlinien). Danach soll ein solches Verbot bei eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren u. a. wegen Landfriedensbruchs verhängt werden. Es ist aufzuheben, wenn das Ermittlungsverfahren keinen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben hat und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 StPO soll das Verbot auf Antrag des Betroffenen im Hinblick auf seinen Bestand und seine Dauer überprüft werden.
Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.
Der Kläger behauptet, an den im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.
Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gegen Bezahlung den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.
Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter "Fans" zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.
Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.
Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.
Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.
Rute raus, der Spaß beginnt!
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Dieses Urteil ist ein Freibrief für die Bullen! die sagen nem Verein einfach blödsinn und der gibt ohne zu prüfen Stadionverbot, is ja leider schon die gängige Praxis.
-
- Beiträge: 373
- Registriert: 20.08.05 23:54
- Wohnort: T egel / B erlin
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Dies ist ja hier ein Forum, in dem zu Recht darauf geachtet wird, dass keine rassistischen, ausländerfeindlichen, frauenfeindlichen und homophoben Begriffe benutzt werden.
Vielleicht sollte man sich auch mal langsam überlegen, ob der Begriff "Bullen" noch zeitgemäß ist ( wenn er es denn jemals gewesen sein sollte ) und nicht vielleicht auch für die gemeinte Berufsgruppe eine Beleidigung darstellt.
Vielleicht sollte man sich auch mal langsam überlegen, ob der Begriff "Bullen" noch zeitgemäß ist ( wenn er es denn jemals gewesen sein sollte ) und nicht vielleicht auch für die gemeinte Berufsgruppe eine Beleidigung darstellt.
Stadt : Berlin
Verein : Tennis Borussia
Verein : Tennis Borussia
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Ich sehe es nicht als Beleidigung, eher als eine Verhohnepiepelung. Sehr oft aber auch eine treffende Bezeichnung, so jedenfalls aus meinen Erfahrungen bei zahlreichen Demonstrationen oder auch Fußballspielen, wo PolizistInnen sich oft so rabiat und rechtsverletzend benahmen, daß sie sich eben wie "Bullen" benahmen.
Sicherlich etwas derb, aber umgangssprachlich auch sehr weit verbreitet. Wenn die Mods jetzt so etwas zum Anlaß von Disse nehmen, müßten sehr, sehr viele Posts hier gedisst werden. Ich hielte das für sehr unpraktikabel.
Zurück zum eigentlichen Thema: halte dieses Urteil auch für äußerst bedenklich. Es gibt oft Situationen, in denen "normale" friedliche Fußballfans ohne ihr eigenes Zutun und manchmal auch durch tatkräftige und völlig idiotische Mithilfe der Polizei (wie zuletzt bspw. in Mönchengladbach beim Heimspiel gegen Köln geschehen), in Richtung "Problemfans" und troublemaker verfrachtet werden. Und schwupps ist mit in Gewahrsam genommen und kriegt bundesweites Stadionverbot.
Aber was rege ich mich auf, Deutschland (und insgesamt Europa, siehe Stockholm Abkommen demnächst und so) ist sowieso auf dem Weg in den überwachungsstaatlichen Nachtwächterstaat.
Sicherlich etwas derb, aber umgangssprachlich auch sehr weit verbreitet. Wenn die Mods jetzt so etwas zum Anlaß von Disse nehmen, müßten sehr, sehr viele Posts hier gedisst werden. Ich hielte das für sehr unpraktikabel.
Zurück zum eigentlichen Thema: halte dieses Urteil auch für äußerst bedenklich. Es gibt oft Situationen, in denen "normale" friedliche Fußballfans ohne ihr eigenes Zutun und manchmal auch durch tatkräftige und völlig idiotische Mithilfe der Polizei (wie zuletzt bspw. in Mönchengladbach beim Heimspiel gegen Köln geschehen), in Richtung "Problemfans" und troublemaker verfrachtet werden. Und schwupps ist mit in Gewahrsam genommen und kriegt bundesweites Stadionverbot.
Aber was rege ich mich auf, Deutschland (und insgesamt Europa, siehe Stockholm Abkommen demnächst und so) ist sowieso auf dem Weg in den überwachungsstaatlichen Nachtwächterstaat.
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Sehr bedenklich ist auch, dass bei der Einstellung von Verfahren aufgrund von "Geringfügigkeit" das Stadionverbot vom Verein nicht zurückgenommen werden muss, während das bei Einstellungen "mangels Tatverdacht" der Fall ist. Dementsprechend endeten zuletzt auf rätselhafte Art und Weise immer mehr schwammige Prozesse aufgrund von "Geringfügigkeit", was zur Folge hat, dass reihenweise Stadionverbote bestehen blieben, einfach weil juristisch völlig unbeleckte Menschen in den Vereinen meinten, ihre eigene Rechtssprechung durchsetzen zu müssen.
"so, nun ist eine woche lang wieder TeBe-depression, nach dem nächsten sieg dann die deutsche meisterschaft zum greifen nah. so ist das halt bei TeBe."
Denis, 5.8.05
Denis, 5.8.05
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
da sitzen und entscheiden leute die meiner auffassung folgen: leere stadien = gut.
"In den letzten Jahren gab es sehr viele Sponsoren die sich wg. der Rothersgruppierungen von Verein wieder abgewendet haben."
Hobby Horsing is not a crime.
Hobby Horsing is not a crime.
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Dann sollten diese Leute mal den Anfang machen und einfach selbst das Stadion verlassen. Damit wär schon viel gewonnen. 

"so, nun ist eine woche lang wieder TeBe-depression, nach dem nächsten sieg dann die deutsche meisterschaft zum greifen nah. so ist das halt bei TeBe."
Denis, 5.8.05
Denis, 5.8.05
-
- Beiträge: 3037
- Registriert: 07.01.07 11:31
- Wohnort: Lutherstadt Wittenberg
Re: Stadionverbote auf Verdacht sind zulässig...
Auch spon hält das Urteil für fragwürdig:
http://www.spiegel.de/sport/fussball/0, ... 28,00.html
Es ist zu hoffen, dass es vor das BVerfG geht.
http://www.spiegel.de/sport/fussball/0, ... 28,00.html
Es ist zu hoffen, dass es vor das BVerfG geht.